Fahrlässige Drogenfahrt / Cannabis Grenzwert

Das OLG Bremen hatte mit Beschluss vom 18.06.2014, 1 SsBs 51/13 noch einmal klargestellt, wann von einer fahrlässigen Drogenfahrt auszugehen sei. Ein Kraftfahrer dürfe erst dann am Straßenverkehr wieder teilnehmen, wenn er sicher ausschließen kann, dass der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum bei Fahrtantritt nicht mehr überschritten sei. Auch wenn dies ein mehrtägiges Abwarten erforderlich mache. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht bin ich sehr häufig mit dieser Thematik konfrontiert und bislang erhielt man – zumindest bei wohlgesonnen Richterinnen – jedenfalls Gehör, sofern plausibel dargelegt werden konnte, dass der Betroffene / Beschuldigte es eben vermochte zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sauber zu trennen. Z.B. wenn bei einem einmaligen Konsum an einem Freitag erst am Montag wieder das Fahrzeug benutzt wurde. Es kann infolge dessen wohl nicht ausgeschlossen werden, dass die Argumente aus vorgenannter Entscheidung sich als Grundsätze auch auf Amtsgerichtsebene weiter manifestieren. Um eine fahrlässige Drogenfahrt sicher zu vermeiden, gibt es nur zwei Möglichkeiten. Kein Konsum oder ein sehr großer Sicherheitszeitraum zwischen Konsum und Fahrt. Denn lässt sich bei Fahrtende der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum feststellen, gehen die Gerichte wohl in aller Regel von einer objektiven Sorgfaltspflichtsverletzung und einem subjektiven Sorgfaltsverstoß aus.



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