BGH Sachverständigenkosten / Gutachterkosten: Honorarumfrage nicht mehr ausreichend

BGH( 11.2.14, VI ZR 225/13) Sachverständigenkosten/Gutachterkosten, Honorarumfrage (BVSK) ist nicht mehr alleine als Grundlage ausreichend!

Endlich,

bislang war es mitunter eine Frage des Glückes ob die gerade zuständige Abteilung der Berliner Verkehrsgerichte dem Kläger die vollständigen Gutachterkosten zusprechen wird. Viele Abteilungen sahen die BVSK Honorarbefragung als eine Art Grundlage für die Höhe der zulässigen Gutachterkosten an. Mit seiner neuesten Entscheidung (BGH 11.2.14, VI ZR 225/13) hat der Bundesgerichtshof nunmehr einiges klargestellt:

Es kommt auf die Rechnung an!

1. Der Geschädigte muß nicht vor Beauftragung eines Sachverständigen eine Marktforschung betreiben.

2. Die Rechnungshöhe ist ein entscheidendes Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages.

3. Die Rechnung des Gutachters darf nicht allein auf Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes gekürzt werden.

Der BGH holt noch weiter aus und stellt klar, dass die Frage nach der Erstattungsfähigkeit vielmehr eine Frage des Mitverschuldens (254 BGB) des Geschädigten sei; zu hinterfragen sei demnach ob der Geschädigte bei Beauftragung des Sachverständigen erkennen konnte, dass seine Honorarsätze die branchenüblichen Preise weit übersteigen.?



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