Radarmessgerät Multanova 6 F / VR 6F

 

Das MULTANOVA  6F  ist ein sogenanntes Radarmessgerät.

Es arbeitet, indem eine elektromagnetische  Welle (Radarstrahl)  mit einer Frequenz von 34,3 GHZ von der Radaranlage über die Fahrbahn geschickt wird. Tritt nun ein herannahendes Fahrzeug in den Messbereich ein, wird die elektromagnetische  Welle (Radarstrahl)  zum Teil an das Messgerät (an den Messfühler)  zurückreflektiert. Anhand des Frequenzunterschieds zwischen ausgestrahlter und reflektierter Strahlung kann dann die Fahrzeuggeschwindigkeit berechnet werden. Vgl. auch Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWI-Verfahren, Rdnr. 1150.  Liegt die errechnete Geschwindigkeit oberhalb des eingestellten Messbereichs wird ein Foto ( roter Blitz) ausgelöst.

Vgl. auch die Dokumentation des Herstellers unter

http://www.multanova.ch/de/messtechnik/technik.8/

 

Für eine verlässliche Berechnung der Geschwindigkeit ist allerdings zwingend erforderlich, dass die Herstellervorgaben sowohl  beim Aufstellen der Geräte als auch bei deren Bedienung genau beachtet werden.

Das Messgerät Multanova VR 6 F ist nach der Bedienungsanleitung beispielsweise parallel zur Fahrbahn aufzustellen (vgl. auch OLG Hamm VRS 60, 135; OLG Köln NZV 90, 278), da andererseits Messfehler nicht ausgeschlossen werden können. Die Aufbautätigkeiten sind von dem Messbeamten nachvollziehbar zu protokollieren. Nicht selten fehlen solche Protokolle in den Ermittlungsakten oder sind nicht aussagekräftig. Werden Messbeamte dann in der Hauptverhandlung von uns kritisch befragt, zeigen sich oft Schwachstellen. Gelegentlich wird der Verlauf der Straße nicht berücksichtigt oder an Wölbungen oder Kurven gemessen. In einem solchen Fall sind die Messergebnisse nicht verlässlich und Messfehler nicht ausgeschlossen.

Wichtig ist auch, dass der Messwinkel, also der Winkel mit dem  elektromagnetische  Welle (Radarstrahl) über die Fahrbahn strahlt, hier 22°,  unmittelbar vor der Messung richtig eingestellt wurde. Vor Beginn der Messung sind auch Probemessungen und – aufnahmen anzufertigen (so auch das OLG Köln NZV 90, 278 und das OLG Hamm NZV 90, 279). Die Einstellung des Messwinkels  und die Probeaufnahmen sind von den Messbeamten zu protokollieren.

Während des Messeinsatzes ist ein Messprotokoll zu erstellen.

Das Gerät muss gültig geeicht sein. Die Eichgültigkeitsdauer erlischt ein Jahr nach dem Ablauf des Jahres , in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde (vgl. auch OLG Köln VRS 67, 462 oder auch BayObLG DAR 86, 238). Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) festgesetzten Eichtoleranzwerte betragen bei allen Radargeräten 3 km/h für Geschwindigkeiten bis 100 km/h und für Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 Prozent des angezeigten Wertes (vgl. auch OLG Hamm DAR 94, 408; OLG Köln VRS 67, 462; OLG Saarbrücken NZV 96, 207)und sind zu Gunsten des Betroffenen von dem Messergebnis abzuziehen (vgl. auch OLG Köln, a.a.O.; BayObLG DAR 87, 302; OLG Hamm, a.a.O.).

Da die Geschwindigkeitsberechnung durch eine Reflexion des Radarstrahls erfolgt, muss sichergestellt sein, dass keine Reflexionsfehler vorliegen. Gelegentlich weisen die Beweisfotos mehrfache Reflexionen auf, solche Beweisfotos sind dann untauglich. Dies geschieht oftmals.

Zu fehlerhaften Messungen kann es vor allem durch Reflexionen kommen, wenn der Radarstrahl an stehenden oder beweglichen  größeren gut reflektierenden Flächen (z.B. Brückenpfählen, vorbeifahrenden Autos im Gegenverkehr, geparkten Autos, Leitplanken) reflektiert. Reflexionen an solchen Gegenständen sind oft Anzeichen für Messfehler!

Wir empfehlen Ihnen, zunächst einmal nicht auf den Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid (Achtung 2 Wochen Einspruchsfrist)  zu reagieren, sondern uns schnell und unverbindlich zu kontaktieren. Wir beraten Sie erst einmal kostenlos darüber ob in Ihrem persönlichen Fall überhaupt – und falls – wie  am besten vorgegangen werden sollte. Insbesondere wenn keine Rechtschutzversicherung vorhanden sein sollte, muss die Beauftragung eines Verteidigers gut überlegt ins Kosten/Nutzen Verhältnis gesetzt werden.

 

MAIL an :                                       info@berlineranwaelte.com

 

Wenn Sie dann eine Verteidigung von uns wünschen, legen wir los. Wir klären Sie über die Kosten auf und rechnen ggfs. direkt mit Ihrer Rechtschutzversicherung ab. Wir verteidigen übrigens im gesamten Bundesgebiet.



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