Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt eine einschneidende Maßnahme für den Betroffenen dar. Gerade für den Berufskraftfahrer kann die Entziehung sogar eine existenzbedrohende Wirkung haben.

Rechtsgrundlagen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht bilden §§ 69,69a StGB – hierzu muß eine Verurteilung nach dem StGB vorausgegangen sein. Häufig geht der Verurteilung auch ein Beschluß über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis voraus, gemäß § 111a StPO und eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins voraus, gem. § 94 StPO.

Gerade der Beschluß über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) kann mittels der Beschwerde angegriffen werden. Die Erfahrung zeigt, dass dieser Weg auch mit Erfolg eingeschlagen werden kann. Wichtig ist nur, je nach Einzelfall abzuwägen, ob die entlastenden Tatsachen und tragenden Argumente für eine Abhilfe sorgen können. Sofern ernstliche Zweifel bestehen, sollte im Mandanteninteresse von einer Beschwerde abgesehen werden. Sofern die nächsthöhere Instanz (Landgericht) den Beschluss des Amtsgerichts bestätigt, bleibt für eine Hauptverhandlung nur noch wenig Argumentationsmasse.

Die Verwaltungsbehörden (Fahrerlunbisbehörde)

Möchte man nach der Entziehung wieder eine Fahrerlaubnis haben, muss man diese nach Ablauf einer Sperrfrist wieder neu beantragen. Unter Umständen kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller zuvor eine MPU (Medizinich-psychologische-UNtersuchung

Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann nach Entzug, Verzicht oder Versagung der Fahrerlaubnis erfolgen.
Der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sollte etwa 3 Monate vor Ablauf der sog. Sperrfrist gestellt werden. Diese Sperrfrist gibt Auskunft, ab wann frühestens eine Fahrerlaubnis wieder erworben werden kann. Diese wird vom Amtsrichter festgelegt und lässt sich dem Urteil entnehmen. Das Ende der Sperrfrist bedeutet jedoch nicht automatisch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Ist die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von 18 im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkten entzogen, kann diese frühestens 6 Monate nach Abgabe des Führerscheins neu erteilt werden. Da auch hier ein Fahreignungsgutachten (MPU) notwendig ist, empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 3 Monate vor Ablauf dieser gesetzlichen Sperrfrist. Die Sperrfrist sollte in jedem Fall zur Vorbereitung auf die MPU genutzt werden.
In Fällen des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Drogen- und/oder Alkoholabhängigkeit bzw. -missbrauchs kann das Führen von Abstinenznachweisen notwendig werden. Genauere Informationen erhalten Sie bei entsprechenden Beratungsstellen und bei den unten genannten Ansprechpartnern der Fahrerlaubnisbehörde.
Häufig verwechseln Betroffene ein Fahrverbot, das von einer Bußgeldbehörde z.B. wegen zu schnellen Fahrens oder auf Grund eines „geringfügigeren“ Alkoholdeliktes verhängt wird und bei dem gegen vorübergehende Abgabe des Führerscheins und Bezahlen einer Geldbuße das Führen eines Kraftfahrzeugs für die Dauer von 1-3 Monaten untersagt ist, mit dem strafrechtlichen Fahrerlaubnisentzug durch ein Amtsgericht. Ein Fahrverbot berührt nicht die Besitzstände der Fahrerlaubnis; das abgegebene Führerscheindokument wird nach Ablauf des Fahrverbots von der Bußgeldstelle wieder ausgehändigt.
Bei einem strafrechtlichen (durch dem Amtsrichter oder Staatsanwalt) oder verwaltungsrechtlichen Entzug (durch eine Fahrerlaubnisbehörde) erlischt die Fahrerlaubnis. Ebenso sind alle Besitzstände erloschen. Der vom Amtsgericht oder der Fahrerlaubnisbehörde entwertete Führerschein wird zu den Akten genommen und nicht wieder ausgehändigt. Der “alte Führerschein“ wird also bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht wieder ausgehändigt. Alte Besitzstände leben also nicht automatisch auf, sondern können nur auf Antrag ggf. wiedererlangt werden.

Da nach wie vor eine große Anzahl von Antragstellern vor dem Fahrerlaubnisentzug in Besitz der Altklassen war, ist auf dem Antrag unbedingt genau anzugeben, welche neuen Fahrerlaubnisklassen erteilt werden sollen. Werden diese nicht angegeben, kann keine Bearbeitung erfolgen:
Altklasse 1 = AM, A1, A, L
Altklasse 1a = AM, A1, A, L
Altklasse 1b = AM, A1, L
Atlklasse 2 = C, CE, C1, C1E, B, BE, AM, L, T
Altklasse 3 = C1, C1E, B, BE, L, AM
Altklasse 4 = L, AM
Altklasse 5 = L

Altklasse FzF KOM = D, DE, D1, D1E
Altklasse FzF KOM (bis 7,5t oder 24 Sitzplätze) = D beschränkt auf 7,5t / 24 Sitzplätze, D1, D1E
Wichtiger Hinweis für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis:
Wurde Ihnen die Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aberkannt, müssen Sie einen Antrag auf Zuerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stellen. Eine Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist erst nach positivem Abschluss des Verfahrens möglich.
Verwenden Sie bitte zur Antragstellung das Formular “Antrag auf Zuerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis”. Die Antragstellung muss direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen.

Da die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann und ob beispielsweise eine MPU absolviert werden muss, sehr von der jeweiligen individuellen Sachlage abhängig ist, sind genauere Informationen an dieser Stelle nicht möglich. Eine fundierte Beratung durch unsere Mitarbeiter erfolgt im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags, wenn alle benötigten Auskünfte sowie gerichtlichen Entscheidungen vorliegen und geprüft wurden.

Fahrverbot

Anmerkung: Achtung! Das Fahrverbot ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Während bei einem Fahrverbot die Fahrerlaubnis nicht erlischt, sondern der Betroffene nach Ablauf des Fahrverbots (1-3 Monate) seinen Führerschein ohne weitere Folgen zurück erhält, stellt eine Entziehung der Fahrerlaubnis eine weitaus größere Einschränkung dar. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis aberkannt. Erst durch einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnis wieder zurück erlangt werden. Dies ist z.T. an schwere Voraussetzungen geknüpft. s.u. dazu mehr.

Ein Fahrverbot kann nach den Regelungen des Strafgesetzbuches (§ 44 StGB) und nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (§ 25 StVG) in Verbindung mit den Bestimmungen des Bußgeldkataloges angeordnet werden.

1. Fahrverbot gemäß § 25 StVG
Als Konsequenz einer nachgewiesenen Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von 1 – 3 Monaten verhängt werden. Dies insbesondere bei beharrlichen Pflichtverletzungen zu erwarten.
Vgl. den Gesetzestext unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen
In Bußgeldverfahren soll bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 StVG zu der Geldbuße ein 1-3 monatiges Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot soll eine pädagogische Funktion besitzen. Diese Maßnahme soll bei dem Betroffenen dazu erziehen sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten.

Der Bußgeldkatalog enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen über die Anordnung eines Fahrverbots, z.B. bei

  • Rotlichtlichtverstößen
  • Überschreitung der 0,5 Promille-Grenze für Alkohol / Einnahme anderer berauschender Mittel (z.B. THC)
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um mehr als 30 km/h bzw. außerorts um mehr als 40 km/h
  • Abstandsverstößen
  • beharrlichen Pflichtverletzungen

Ein beharrlicher Pflichtenverstoß liegt vor, wenn der Betroffene innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes mehrfache Verstöße gegen die StVO begeht.
Z.B. beim Geschwindigkeitsverstoß = 2 Verstöße über 26 km/h innerhalb von ca.12 Monaten. Es wird dann unterstellt, dass die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche Einstellung nicht vorhanden ist. Außerdem fehle dem Betroffenen auch die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht. Der zeitliche Abstand zwischen den Verstößen ist von erheblicher Bedeutung. Umso länger die Verstöße auseinanderliegen, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein beharrlicher Pflichtenverstoß angenommen wird.

2. Fahrverbot gemäß 44 StGB

Kommt es im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu einer Freiheits – oder Geldstrafe, so kann das Gericht ein Fahrverbot von 1 – 3 Monaten anordnen.
Vgl. den Gesetzestext unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__44.html
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine
amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 2 StGB nach ist in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen, wenn es zu einer Verurteilung gemäß § 315 c oder § 316 StGB kommt, gleichwohl aber keine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB ausgesprochen wird.

Die Anordnung eines Fahrverbotes ist aber weder nach dem StVG noch nach dem StGB eine zwingende Folge. Der Verteidiger sollte die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht darauf hinweisen. Insbesondere die in der Person des Betroffenen liegenden Umstände (beruflich, familiär, Ersttäter, gesundheitlich..) sowie die übrigen Umstände die zu dem Gesetzesverstoß geführt haben (Augenblicksversagen, Notsituation, schlechte oder falsche Beschilderung…) oder deren Nachweis liefern sollen (Messverfahren, Zeugen…) müssen gründlich hinterleuchtet und sofern sie vorteilhaft sind, vorgetragen werden.


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