Im Überblick:
§ 4 Abs 2 StVG sieht zukünftig nur noch 1, 2 oder 3 Punkte vor. Viele Ordnungswidrigkeiten werden ohne Punkt geahndet werden. Punkte wird es ab 60 EUR Geldbuße geben. Bisher ab 40 EUR.
Einen Punkt gibt es bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Zuwiderhandlungen.
Zwei Punkte sind für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Zuwiderhandlungen. Hierzu zählen grobe Ordnungswidrigkeiten. Dies sind solche Verstöße die bereits im Bkatalog mit einem Regelfahrverbot geahndet werden sollen.
Mit drei Punkten werden geahndet: Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB, Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB und Verstöße gegen § 21 StVG, z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis.
- Die Tilgungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten erhöht sich auf 2,5 Jahre bzw. 5 Jahre bei besonders schweren Verstößen, bisher waren es 2 Jahre.
- Die Tilgungsfrist bei Straftaten liegt zwischen 5 und 10 Jahren.
- Jeder Verstoß wird einzeln getilgt, es findet also keine Verlängerung der Tilgungsfrist bei erneuten Verstößen statt.
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt bei 8 Punkten.
Alter Punktestand Neuer Punktestand ab dem 01. Mai 2014
1 -3 1 Vormerkung
4-5 2
6-7 3
8-10 4 Ermahnung gem. § 4 Abs. 4 StVG
11-13 5
14-15 6 Verwarnung gem. § 4Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG
16-17 7
18 8 Fahrerlaubnisentziehung