Stuhldrang als Rechtfertigung für überhöhte Geschwindigkeit? Es kommt darauf an! Das AG Lüdinghausen – Urt. vom 17.2.2014 OWi-89 Js 155/14-21/14 – nahm dem Betroffenen zumindest nicht ab, dass Ursache für seine überhöhte Geschwindigkeit sein Stuhldrang gewesen sei. Denn der Betroffene gab an, aufgrund des Stuhldranges unaufmerksam gewesen zu sein und so die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben. Der Betroffene hätte sich wohl besser darauf berufen sollen, gerade weil er den Stuhldrang nicht aushalten konnte, schneller gefahren zu sein, dann wäre es wohl ein Rechtfertigungsgrund und damit ein Freispruch geworden.