BGH lehnt die Deckelung für die Nebenkosten des Sachverständigen ab. Mit seiner Entscheidung vom 22.07.2014, Aktenzeichen: IV ZR 357/13, hat der Bundesgerichtshof nunmehr endlich Position bezogen und damit der neueren Kürzungspolitik der Haftpflichtversicherungen Einhalt geboten. Die Haftpflichtversicherungen gingen im Rahmen der Schadenregulierungen, gestärkt durch den Rückenwind der Amtsgerichte, zunehmend dazu über, die in dem Honorar des Gutachters enthaltenen Sachverständigennebenkosten auf eine Pauschale von 100 EUR herunter zu kürzen. Alles was darüber liege, sei offensichtlich überhöht. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht darf man die Entscheidung des BGH sehr begrüßen. Denn die Geschädigten waren es letztlich oft, die danach auf einem Teil ihrer Schäden sitzen geblieben sind. Eine Deckelung der Nebenkosten auch in Routinefällen auf eine Pauschale von bis zu 100 EUR, so der BGH, darf nicht völlig abstrakt und losgelöst vom Einzelfall erfolgen, eine solche Festlegung / Schätzung auch durch die Gerichte ( § 287 ZPO) entbehre ansonsten jeder tragfähigen Grundlage. Dies dürfte die Gutachter / Sachverständigen im Verkehrsunfallbereich nunmehr erfreuen!