Das Berliner Kammergericht hat nunmehr in seiner unlängst veröffentlichten Entscheidung vom 27.10.2014, 3 Ws 467/14 noch einmal sorgfältig die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeits- messung durch bloßes Nachfahren von Polizeibeamten herausgearbeitet und den o.g. Rechtsstreit an das Amtsgericht Tiergarten zurück verwiesen. Es handele sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Um die Messergebnisse gerichtlich in einem Urteil verwerten zu können, wären weitere konkretere Feststellungen erforderlich gewesen, so das Kammergericht.
Die Länge der Messstrecke hätte konkret ermittelt und in der Beweisaufnahme festgestellt worden sein müssen. Der Abstand zu den Fahrzeugen hätte möglichst dokumentiert sein müssen. Es hätten Angaben zu den Sichtverhältnissen, hier z.B. bei Dunkelheit vorhanden sein müssen.
Diese Entscheidung bietet wieder neue Verteidigungsansätze und begründet umso mehr die Berechtigung, die Messbeamten im Rahmen einer Gerichtsverhandlung ausführlich zu befragen. Oft liegen die Messfahrten zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Monate zurück. Die Chance, Wissenslücken der Messbeamten zu treffen, ist relativ groß. Wir sind erfahren und geübt in Zeugenbefragungen und bieten eine engagierte Verteidigung.