Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 15.01.2015 folgendes klargestellt:
- Auch die Nutzung einer Navigationsfunktion eines Mobiltelefons fällt unter § 23 Abs. 1a StVO und stellt damit ein ordnungswidriges Verhalten dar. D.h., auch das Navi in einem Telefon darf nur bedingt bei der Fahrt genutzt werden.
- Entscheidend ist das Halten bzw. das Aufnehmen des Telefons in die Hand. Es muss nicht unbedingt telefoniert werden!
- Ist das Telefon z.B. in einer Halterung angebracht oder liegt es auf dem Beifahrersitz und ist eine Verbindung mit einer Bluetooth oder kabelgebundenen Freisprecheinrichtung vorhanden oder auch nur eine Nutzung mittels Lautsprecher, liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVG vor. Unter einem Mobiltelefon ist ein tragbares Telefon zu verstehen, das über Funk mit dem Mobilfunkanbieternetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann.
- Dies ist z.B. bei einem IPod oder einem reinen Navigationsgerät nicht der Fall. Wohl auch nicht, wenn eine Telefonverbindung über das Internet hergestellt werden kann.
Es darf wohl mit Spannung abgewartet werden, wie die Rechtsprechung dann auf Verbindungen mit Skype, Facebook oder Whattsapp reagieren wird.
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